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Der/die NutzerIn ist verpflichtet, Handlungen, die nach dem StGB strafbar sind, zu unterlassen.
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Der/Die NutzerIn ist verpflichtet, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Toilettenanlagen zu nutzen und zu pflegen oder seine eigene Toilette so zu betreiben und zu pflegen, dass das Gesundheitsamt bei einer Prüfung keine Beanstandungen äußern würde. Wenn eine eigene Toilettenanlage betrieben wird, ist die Kompostierung ordnungsgemäß durchzuführen.
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Der/die NutzerIn ist verpflichtet, alles anfallende Abwasser in eine Pflanzenkläranlage einzuleiten. Für Pflanzenkläranlagen gelten die vom Gesetzgeber getroffenen Vorgaben.
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Der/die NutzerIn hat bauliche Veränderungen, die dem Erhalt und Ausbau des Geländes dienen – insbesondere Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden auf seiner Position zu dulden.
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Größere Änderungen auf der genutzten Position sind mit den Nachbarn und der Verwaltung abzusprechen. Hierzu zählen das Anlegen von Gruben, das Anlegen von Materiallagern und das Errichten von Anbauten und Schuppen. Veränderungen außerhalb der eigenen Position sind grundsätzlich mit der Verwaltung abzusprechen.
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Es gilt das Berliner Baumschutzgesetz. Das Fällen von gekennzeichneten Bäumen ist verboten bzw. erst nach einer Genehmigung durch das zuständige Amt gestattet.
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Alle Tätigkeiten, die mit Lärm- und Geruchsemissionen verbunden sind, sind nur solange erlaubt, bis diese als Belästigung empfunden werden und aufgrund dessen thematisiert bzw. angezeigt werden. Es gelten die allgemeinen Lärmschutzregelungen bzgl. Lärmimmissionen, sowie das Bundes-Bodenschutzgesetzes und das Wasserhaushaltsgesetz bzgl. nachteiliger Auswirkungen auf Boden und Grundwasser aufgrund freigesetzter umweltschädlicher Stoffe. Der/die NutzerIn ist aus diesem Grunde angehalten, sich mit den entsprechenden gesetzlichen Umweltregelungen vertraut zu machen.